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Schadensklassen nach DIN EN 15635: Grün, Gelb, Rot richtig bewerten

Schadensklassen nach DIN EN 15635: Grün, Gelb, Rot richtig bewerten

Wann ist ein Regalschaden noch tolerabel, wann muss innerhalb von vier Wochen repariert werden, wann gilt sofortige Außerbetriebnahme? Der Praxisleitfaden zum Ampelsystem nach DIN EN 15635 mit konkreten mm-Grenzwerten, Messmethoden und Dokumentationsanforderungen für Sicherheitsbeauftragte und befähigte Personen.

Kreckler GmbH16. Juni 202614 Min. Lesezeit

Ein Anfahrschaden an einer Regalstütze sieht oft unscheinbar aus: eine leichte Delle, ein paar Millimeter Verformung. Statistisch betrachtet ist genau diese Situation kritisch: Die BGHW registriert pro Jahr rund 245.000 angezeigte Arbeitsunfälle im Handel und in der Warenlogistik, von denen 57 tödlich verlaufen. Versagen Regalanlagen, sind die Folgen oft katastrophal, nicht selten mit Personenschäden, immer mit Betriebsunterbrechung und Schadensersatzforderungen. Die DIN EN 15635 macht die Bewertung deshalb verbindlich: Jeder Schaden muss einer der drei Gefahrenstufen Grün, Gelb (Orange) oder Rot zugeordnet werden. Die zentrale Erkenntnis vorweg: Entscheidend ist nicht das Bauchgefühl, sondern die millimetergenaue Messung und die korrekte Zuordnung, denn an dieser Bewertung hängt, ob das Regal weiterbetrieben werden darf, innerhalb von vier Wochen repariert werden muss oder sofort zu räumen ist.

Wozu das Ampelsystem? Die rechtliche Grundlage

Das dreistufige Bewertungssystem ist kein internes Verwaltungsinstrument, sondern eine normative Pflicht. Die DIN EN 15635:2009-08 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen“ verankert die Schadensklassifizierung in Abschnitt 9 „Sicherheit der Lagereinrichtung im Gebrauch und Bewertung von beschädigten Bauteilen“. Konkret regeln Abschnitt 9.4 (Kontrolle der Lagereinrichtung) und Abschnitt 9.7 (Schadenbehandlungsverfahren) die Pflicht zur farblichen Zuordnung. Anhang D der Norm liefert die zugehörigen Toleranzwerte und Messverfahren.

Diese Norm steht nicht isoliert. Sie ist eingebunden in ein nationales Pflichtgefüge:

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 14: Arbeitsmittel (und Regale sind Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung) müssen vor Inbetriebnahme und in wiederkehrenden Abständen durch eine befähigte Person geprüft werden. Prüfart, Prüfumfang, Befunde und Unterschrift der befähigten Person sind zu dokumentieren.
  • TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) konkretisiert, wer prüfen darf: Voraussetzung sind eine einschlägige Berufsausbildung, Berufserfahrung im Regal- und Lagerbereich, zeitnahe berufliche Tätigkeit sowie eine spezifische Weiterbildung zum Regalprüfer mit Prüfung und Zertifikat.
  • DGUV Information 208-043 „Sicherheit von Regalen“ (ehemals DGUV Regel 108-007, mittlerweile teilweise abgelöst durch DGUV Information 208-061 „Lagereinrichtungen und Ladungsträger“) verknüpft die europäische Norm mit der deutschen Präventionspraxis und enthält Hinweise zur Sichtkontrolle, Schadensbewertung und Prüfdokumentation.

Die Konsequenz: Wer die Schadensklassen falsch zuordnet, verletzt nicht nur die Norm, sondern verstößt gegen das nationale Arbeitsschutzrecht. Bei einem Unfall prüfen Staatsanwaltschaft und Berufsgenossenschaft genau, ob die Klassifizierung sachgerecht erfolgt ist. Dokumentierte „Grün“-Bewertungen offensichtlich kritischer Schäden führen in der strafrechtlichen Aufarbeitung regelmäßig zur persönlichen Haftung der befähigten Person und des Arbeitgebers.

Wer ordnet zu? Rollenverteilung im Betrieb

Drei Rollen greifen ineinander: Die wöchentliche Sichtkontrolle erfolgt durch unterwiesene Mitarbeitende, in der Regel Lager- oder Schichtleitung. Sie melden Auffälligkeiten, treffen aber keine endgültige Klassifizierung. Der Sicherheitsbeauftragte für Lagereinrichtungen (PRSES, Person Responsible for Storage Equipment Safety) koordiniert das Prüfwesen, hält das Prüfbuch und sorgt dafür, dass Reparaturen fristgerecht ausgeführt werden. Die abschließende Schadensklassifizierung, insbesondere die Entscheidung zwischen Gelb und Rot, ist Sache der befähigten Person nach TRBS 1203, die die mindestens jährliche Expertenprüfung durchführt.

Grün: Geringfügige Schäden ohne Sofortmaßnahme

Die grüne Gefahrenstufe markiert Schäden, deren Verformungen innerhalb der Toleranzgrenzen der DIN EN 15635 liegen. Das Bauteil gilt als sicher und betriebsfähig. Das heißt aber ausdrücklich nicht, dass es ignoriert werden darf.

Toleranzen: Was misst die Norm konkret?

Die maßgebliche Messmethode ist im Anhang D der Norm beschrieben: Ein Maßstab oder Lineal von 1.000 mm (1 m) Länge wird so an das beschädigte Bauteil angelegt, dass sich die Schadensstelle exakt in der Mitte befindet. Gemessen wird der maximale Abstand zwischen Lineal und Bauteil. Daraus ergeben sich die Grenzwerte:

  • Vertikale Stützen (Pfosten), quer zur Gassenrichtung: maximal 3 mm Verformung, entspricht der schwachen Achse der Stütze, dort ist die Knickgefährdung am größten
  • Vertikale Stützen, in Gassenrichtung: maximal 5 mm Verformung, in der starken Achse mit größerem Trägheitsmoment
  • Diagonal- und Horizontalverbände (Aussteifungen): maximal 10 mm Verformung
  • Holme (Traversen): leichte Verformungen ohne sichtbare Rissbildung, ohne Beeinträchtigung der Auflage des Ladungsträgers, ohne Lösen der Sicherungsstifte

Werden diese Werte nicht überschritten, liegt ein Grün-Schaden vor. Typische Beispiele: oberflächliche Kratzer durch Palettenkontakt, leichte Lackabschürfungen am Fußblech, minimale Dellen ohne Verformung des tragenden Querschnitts, Verschmutzungen ohne korrosive Wirkung, leichte Verbiegungen des Anfahrschutzes ohne Funktionseinschränkung.

Dokumentationspflicht trotz Grün-Bewertung

Auch Grün-Schäden gehören in das Prüfprotokoll. Hintergrund: Schäden kumulieren. Ein heute mit 2 mm Verformung dokumentiertes Bauteil kann beim nächsten Anfahrer auf 4 mm springen, und dann ist die Toleranzgrenze überschritten. Ohne frühere Dokumentation lässt sich diese Progression nicht nachweisen. Die DIN EN 15635 verlangt deshalb in Abschnitt 9.4 die lückenlose Aufzeichnung aller Befunde, einschließlich der unkritischen.

Fristen und Folgemaßnahmen

Grün-Bewertungen erfordern keine Reparatur, aber eine erneute Kontrolle bei der nächsten regulären Sichtprüfung (wöchentlich oder im durch die Gefährdungsbeurteilung festgelegten Intervall). Empfohlen wird eine farbliche Kennzeichnung (etwa per Markierungsetikett mit Datum), damit auch Schichtwechsel und externe Prüfer die Historie nachvollziehen können. Die Aufbewahrungsfrist für Prüfprotokolle beträgt nach BetrSichV mindestens bis zur nächsten Prüfung; in der Praxis bewährt sich eine Frist von fünf Jahren, um den Schadenverlauf längerfristig nachweisen zu können.

Gelb: Schaden mit Handlungsbedarf binnen 4 Wochen

Die gelbe (in der Norm offiziell „orange“) Gefahrenstufe greift, sobald die Toleranzwerte überschritten werden, aber noch keine akute Einsturzgefahr vorliegt. Die Norm definiert diesen Bereich als „gefährliche Beschädigung mit baldmöglichstem Handlungsbedarf“.

Was qualifiziert als Gelb?

Gelb-Schäden liegen in der Regel vor, wenn die Toleranzen aus Abschnitt 9.7 der DIN EN 15635 überschritten, aber noch nicht verdoppelt sind:

  • Verformung an der Stütze quer zur Gassenrichtung zwischen 3 mm und 6 mm
  • Verformung an der Stütze in Gassenrichtung zwischen 5 mm und 10 mm
  • Verformung an Verbänden zwischen 10 mm und 20 mm
  • Verbogene Holme mit messbarer Durchbiegung, aber ohne Anrisse
  • Beschädigte, jedoch noch tragfähige Fußplatten
  • Fehlende oder lockere Sicherungsstifte an Holmen
  • Lose, verbogene oder fehlende Anker
  • Erste Korrosionsstellen, die das tragende Material angreifen

Darf der Betrieb fortgeführt werden?

Hier herrscht in der Praxis oft Unsicherheit. Die Antwort der Norm ist differenziert: Die unmittelbar betroffene Regalsektion (in der Regel das betroffene Feld) muss entladen werden. Ein erneutes Beladen vor Abschluss der Reparatur ist nicht zulässig. Die benachbarten, nicht beschädigten Felder dürfen weiterbetrieben werden, sofern keine statische Wechselwirkung besteht, was bei Anlagen mit durchlaufender Aussteifung im Einzelfall durch die befähigte Person zu prüfen ist.

Eine pauschale Lastreduktion („wir lagern nur noch halb so schwer ein“) ist kein zulässiger Ersatz für die Reparatur. Die Norm kennt kein Konzept der reduzierten Tragfähigkeit für beschädigte Bauteile, da die Resttragfähigkeit eines deformierten Profils nicht zuverlässig prognostizierbar ist.

Reparaturwege und 4-Wochen-Frist

Für Gelb-Schäden gilt eine Reparaturfrist von maximal vier Wochen. Diese Frist ist Branchenstandard und in der DGUV Information 208-043 sowie in der Prüfpraxis der Sachverständigen verankert. Für die Behebung kommen zwei Wege in Betracht:

  1. Bauteilaustausch mit Originalersatzteilen: Stets zulässig, sofern Hersteller und Typ identisch und die Verbindungsdetails einbaufähig sind. Der Hersteller dokumentiert die Eignung; eine erneute statische Bewertung entfällt.
  2. Reparatur durch Aufschweißen oder Verstärkung: Nur durch zertifizierte Fachfirmen, die die ehemalige Tragfähigkeit nachweislich wiederherstellen. Die DIN EN 15635 erlaubt Reparaturen ausdrücklich auch ohne Zustimmung des Originalherstellers, verlangt aber den schriftlichen Nachweis der gleichwertigen Tragfähigkeit.

Nicht zulässig ist das „Geradeklopfen“ deformierter Stützen durch das eigene Personal. Stahlbauteile erfahren beim Anfahrvorgang plastische Verformungen, die das Materialgefüge verändern. Eine Rückverformung verbirgt den Schaden nur optisch und reduziert die Tragfähigkeit weiter.

Rot: Sofortige Außerbetriebnahme

Die rote Gefahrenstufe ist die Eskalationsstufe. Sie verlangt sofortiges Handeln, weil das Versagen des Bauteils und damit ein Regaleinsturz nicht mehr ausgeschlossen werden kann.

Was qualifiziert als Rot?

Als Rot-Schaden gilt insbesondere:

  • Verformung der Stütze quer zur Gassenrichtung > 6 mm (mehr als das Doppelte des Grün-Grenzwertes)
  • Verformung der Stütze in Gassenrichtung > 10 mm
  • Verformung der Verbände > 20 mm
  • Risse in tragenden Bauteilen, in Schweißnähten oder am Fußblech, unabhängig von der Größe
  • Gerissene oder gelöste Diagonal- oder Horizontalverbände
  • Aus der Verankerung gelöste oder herausgerissene Bodenanker
  • Holme, die aus der Einhängung gesprungen sind oder deren Sicherungsstifte vollständig fehlen
  • Massive Korrosion mit Querschnittsverlust
  • Verformung des Stoss- oder Eckanfahrschutzes mit zusätzlicher Verformung der Stütze dahinter
  • Sichtbare Schiefstellung des Gesamtregals über die zulässigen Aufstelltoleranzen hinaus

Sperrmaßnahmen und Räumungsregeln

Sobald ein Rot-Schaden identifiziert ist, gilt eine klare Sequenz:

  1. Sofortige Absperrung des Gefahrenbereichs: ausreichend großer Sicherheitsabstand zur Anlage, mindestens eine Regalhöhe plus 1 m, idealerweise mit physischer Barriere (Absperrband ist unzureichend, wenn Stapler den Bereich befahren könnten).
  2. Anbringen einer eindeutigen Sperrkennzeichnung nach ASR A1.3 (Verbotszeichen, etwa „Zutritt verboten“). Eine reine Markierung mit rotem Klebeband entspricht nicht den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen.
  3. Kontrollierte Entlastung des betroffenen Feldes: durch geschultes Personal, mit gegebenenfalls statisch abgestützter Anlage. Bei akuter Einsturzgefahr ist die Entladung von außen mit längeren Hilfsmitteln oder durch eine Fachfirma vorzunehmen, nicht durch das normale Lagerpersonal.
  4. Information der Aufsichtsperson, des Sicherheitsbeauftragten und der befähigten Person. Bei schwerem Schadensfall ist auch der Hersteller einzubeziehen.
  5. Schriftliche Sperrung mit Vermerk im Prüfbuch, einschließlich Datum, Uhrzeit, Schadensbild und sperrender Person.

Wiederinbetriebnahme

Ein rot bewertetes Regal darf erst wieder freigegeben werden, wenn der Schaden vollständig behoben und die Reparatur durch eine befähigte Person nachgeprüft wurde. Erforderlich ist eine erneute Prüfbescheinigung mit Prüfbericht und Freigabevermerk. Bei Bauteilen, die schweren Verformungen oder einem Anfahrunfall ausgesetzt waren, ist der Austausch in der Regel die einzig sichere Option. Eine bloss-augenscheinliche Prüfung genügt nicht. Die BetrSichV verlangt nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Unfällen eine außerordentliche Prüfung des gesamten Anlagenabschnitts.

Schadensklassen-Übersicht (Tabelle)

KlasseSchadensbilder (Beispiele)ToleranzwerteFristMaßnahmeDokumentation
Grün
Beobachtung
Oberflächliche Kratzer, leichte Lackabschürfungen, minimale Dellen ohne Querschnittsverlust, leichte VerschmutzungStütze quer: ≤ 3 mm
Stütze längs: ≤ 5 mm
Verband: ≤ 10 mm
Bei nächster Prüfung erneut bewertenBeobachten, ggf. farbliche Kennzeichnung mit DatumEintrag im Prüfprotokoll, Foto empfohlen, Aufbewahrung 5 Jahre
Gelb / Orange
Reparatur
Verformungen knapp über den Grenzwerten, verbogene Holme, gelöste Sicherungsstifte, lockere Anker, beginnende KorrosionStütze quer: 3–6 mm
Stütze längs: 5–10 mm
Verband: 10–20 mm
Reparatur binnen 4 WochenBetroffenes Feld entladen, nicht wieder beladen, Bauteilaustausch oder FachreparaturSchadensmeldung, Reparaturauftrag, Nachweis der Wiederherstellung im Prüfbuch
Rot
Außerbetriebnahme
Risse, verdoppelte Verformungen, gerissene Schweißnähte, gelöste Anker, schwerer Anfahrschaden, Schiefstellung der AnlageStütze quer: > 6 mm
Stütze längs: > 10 mm
Verband: > 20 mm
Risse: stets Rot
SofortAbsperrung, kontrollierte Entladung, Sperrkennzeichnung nach ASR A1.3, BauteilaustauschSperrvermerk mit Datum und Uhrzeit, Prüfbericht der befähigten Person, Freigabevermerk nach Reparatur

Häufige Bewertungsfehler in der Praxis

Die Erfahrung aus mehreren tausend Regalprüfungen zeigt: Die meisten Fehlbeurteilungen entstehen nicht aus mangelnder Norm-Kenntnis, sondern aus typischen kognitiven und methodischen Fehlern.

„Ich sehe keine Verformung, also grün“

Die visuelle Erschätzung von Verformungen ist notorisch unzuverlässig. Eine 4-mm-Verformung an einer 2,5-m-Stütze ist mit bloßem Auge praktisch nicht zu erkennen, überschreitet aber die Grün-Toleranz von 3 mm und qualifiziert als Gelb. Ohne Anlegen eines geraden Maßstabs oder einer Messlehre ist eine valide Schadensklassifizierung nicht möglich. Die Norm fordert nicht ohne Grund die metrische Messung.

Missachtete kumulative Schäden

Zwei einzelne Schäden knapp unterhalb der Toleranzgrenze müssen zusammen betrachtet werden, sobald sie sich gegenseitig statisch beeinflussen. Eine 2,8-mm-Verformung quer zur Gasse plus eine 4,5-mm-Verformung in Gassenrichtung an derselben Stütze ergibt eine kombinierte Belastung, die die Knickstabilität auch dann gefährden kann, wenn jeder Einzelwert formal „grün“ ist. Befähigte Personen sollten in solchen Fällen aufrunden, im Zweifel zugunsten der höheren Schadensklasse.

Verwechslung von Anfahrschutz und tragender Stütze

Ein stark deformierter, aber separat aufgestellter Anfahrschutz ist häufig harmlos, er hat seinen Zweck erfüllt. Ist der Anfahrschutz hingegen direkt an die Stütze geschraubt oder geschweißt, hat eine Anfahrt fast immer auch die tragende Stütze in Mitleidenschaft gezogen. In der Praxis wird dann nur der sichtbar deformierte Schutz ausgetauscht, während der dahinter verborgene Schaden an der Stütze unentdeckt bleibt. Standard sollte sein: Bei jedem deformierten Stützschutz die dahinter liegende Stütze messen, gegebenenfalls Schutz demontieren.

Falsche Messmethoden

Beliebte Fehlerquellen sind die Messung mit einem zu kurzen Lineal (300 mm oder 500 mm anstatt der vorgeschriebenen 1.000 mm), das Anlegen außerhalb der Mitte des Schadens, das „Ablesen nach Augenmaß“ ohne Fühlerlehre sowie das Messen auf der falschen Achse (längs statt quer). Jeder dieser Fehler kann eine echte Gelb-Bewertung zu Unrecht in den Grün-Bereich verschieben.

Ignorieren von Sekundärbefunden

Lose Anker, fehlende Sicherungsstifte, defekte Lastschilder oder Anrisse an den Holmauflagen wirken im Einzelnen geringfügig, sind aber sicherheitskritisch. Insbesondere fehlende Holmsicherungsstifte qualifizieren nicht als „Schade an einem Bauteil“, sondern als sicherheitsrelevanter Mangel, der unverzüglich behoben werden muss, faktisch eine Gelb- oder Rot-Bewertung je nach Belastungszustand.

Druck von oben: „Mach das mal grau“

Befähigte Personen prüfen weisungsfrei. § 14 BetrSichV sichert ihnen ausdrücklich zu, dass sie bei der Prüfung keinen fachlichen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen. Versuche, eine Rot-Bewertung in Gelb oder gar in Grün „umzuargumentieren“, sind nicht nur unzulässig, sondern stellen im Schadensfall eine Mitverantwortung der intervenierenden Person dar.

Messen und Dokumentieren: Werkzeuge und Vorlagen

Eine valide Schadensklassifizierung beginnt bei der Ausrüstung. Für die regelmäßige Prüfung empfehlen sich:

Mechanische Messmittel

  • Stahlmaßstab oder Stahllineal 1.000 mm, mindestens Genauigkeitsklasse II, mit ungeschützten Kanten zum bündigen Anlegen.
  • Fühlerlehrenset (0,1–3 mm) zum Messen schmaler Spalte zwischen Lineal und Bauteil.
  • Messschieber für Materialstärkenmessungen, etwa zur Kontrolle von Korrosionsverlusten.
  • Wasserwaage und Lot zur Prüfung von Schiefstellungen der Gesamtanlage.
  • Drehmomentschlüssel für die Stichprobenkontrolle von Ankerschraubenmomenten.

Spezielle Regalprüflehren

Im Fachhandel sind Prüflehren erhältlich, die die DIN-Toleranzen physisch abbilden: ein 1-m-Lineal mit integriertem Anschlag von 3 mm und 5 mm. Wer die Lehre bündig anlegen kann und der Anschlag noch das Bauteil berührt, liegt im Grün-Bereich. Bleibt ein Spalt, ist die Toleranz überschritten. Diese Lehren beschleunigen die Prüfung erheblich und reduzieren Messfehler.

Digitale Tools

Mobile Prüf-Apps und digitale Prüfbücher integrieren Foto, Schadensbeschreibung, GPS- oder Standort-Tag, Schadensklasse und Reparaturauftrag in einer Aufzeichnung. Vorteile: rechtssichere Dokumentation, automatische Wiedervorlage für Reparaturen mit ablaufender 4-Wochen-Frist, durchgängige Historie pro Regalfeld. Achten Sie auf Konformität mit der DSGVO (Foto-Aufnahmen) und auf revisionssichere Speicherung gemäß GoBD, wenn das Prüfbuch als Compliance-Nachweis dient.

Vorlagen für Prüfprotokolle

Ein vollständiges Prüfprotokoll enthält mindestens: Datum, Uhrzeit, Prüfer mit Qualifikationsnachweis (TRBS 1203), Standort und Bezeichnung der Regalanlage, betroffenes Feld/Ebene, Schadensbeschreibung mit Messwerten, Foto, Schadensklasse, eingeleitete Maßnahme, Reparaturfrist, Unterschrift. Vorlagen der DGUV und der BGHW stehen kostenfrei zur Verfügung und genügen den Anforderungen der BetrSichV.

Häufige Fragen

Reicht eine Foto-Dokumentation ohne Messwerte?

Nein. Fotos belegen die Existenz eines Schadens, nicht aber dessen Klassifizierung. Die DIN EN 15635 fordert metrische Bewertung; ein Prüfprotokoll ohne Messwerte ist unvollständig und im Streitfall nicht beweisführend. Fotos sind eine sinnvolle Ergänzung, kein Ersatz.

Wer entscheidet zwischen Gelb und Rot, wenn die Messung knapp ist?

Die befähigte Person. Liegt ein Messwert im Übergangsbereich (zum Beispiel 6 mm Querverformung), ist im Zweifel die höhere Schadensklasse zu wählen. Die Norm fordert ausdrücklich eine konservative Bewertung. Eine Beratung mit dem Originalhersteller kann die Entscheidung stützen.

Was passiert, wenn die 4-Wochen-Frist nicht eingehalten werden kann?

Wird die Reparatur nicht binnen vier Wochen ausgeführt, eskaliert die Bewertung automatisch in Richtung Rot. Befähigte Person und Arbeitgeber haben dann zu entscheiden, ob das betroffene Feld vollständig außer Betrieb genommen wird. Eine Fristverlängerung „wegen Bauteilverfügbarkeit“ ist nicht vorgesehen. In der Praxis kann das Risiko jedoch durch temporäre Lastreduktion und engmaschige Überwachung gemindert werden, wenn dies durch die befähigte Person dokumentiert und freigegeben wird.

Gilt das Ampelsystem auch für Fachboden- und Kragarmregale?

Ja. Die DIN EN 15635 ist auf alle ortsfesten Stahlregalsysteme anwendbar. Für spezielle Bauarten (Kragarmregale, Durchlaufregale, automatische Hochregalanlagen, Verschieberegale) gelten ergänzende Prüfhinweise in den jeweiligen Produktnormen (z. B. EN 15512, EN 15620, EN 15629). Das dreistufige Bewertungsschema bleibt aber gleich.

Was, wenn mehrere Grün-Schäden an einer Stütze auftreten?

Die Norm kennt keine starre Regel für kumulierte Grün-Schäden, doch die fachliche Bewertung sollte berücksichtigen, dass mehrere unkritische Schäden die statische Reserve verbrauchen. Prüfer hochwertiger Anlagen wählen bei drei oder mehr Grün-Schäden im gleichen Querschnittsbereich (z. B. unteres Stützendrittel) häufig die Heraufstufung in Gelb, nicht aus Übervorsicht, sondern weil die Sicherheitsreserve nicht mehr nachweisbar ist.

Dürfen wöchentliche Sichtkontrollen durch nicht-befähigte Mitarbeiter erfolgen?

Ja, mit Einschränkungen. Die wöchentliche Sichtprüfung ist nach Auffassung der DGUV und nach Stellungnahmen des KomNet NRW eine interne Prüfung, die durch unterwiesene Mitarbeiter erfolgen kann, sofern sie nachweislich durch eine befähigte Person geschult wurden. Die Verantwortung für das Prüfsystem bleibt beim Arbeitgeber bzw. bei der befähigten Person, die die jährliche Hauptprüfung durchführt.

Fazit

Das Ampelsystem der DIN EN 15635 ist kein bürokratisches Konstrukt, sondern ein erprobtes Werkzeug, mit dem sich Regalschäden schnell, einheitlich und rechtssicher bewerten lassen. Entscheidend ist die Trennung zwischen drei Ebenen: die metrische Messung mit dem 1-m-Lineal, die Klassifizierung nach den Grenzwerten 3 mm / 5 mm / 10 mm (mit Verdoppelung als Schwelle zu Rot) und die verbindliche Reaktion: Beobachtung, Reparatur binnen vier Wochen oder sofortige Außerbetriebnahme.

Wer diese Disziplin im Lager etabliert, schützt nicht nur Mitarbeitende vor schweren Unfällen, sondern reduziert auch Betriebsunterbrechungen, Versicherungsrisiken und Haftungsfragen. Investitionen in einfache Werkzeuge wie Stahllineal, Fühlerlehre und ein digitales Prüfbuch amortisieren sich bereits durch eine einzige korrekt identifizierte Rot-Bewertung, die einen Regaleinsturz verhindert. Im Zweifel gilt: lieber eine Stufe aufrunden, lieber eine Stunde mehr messen, lieber heute reparieren als morgen räumen. Die Norm gibt klare Grenzwerte vor, und genau das macht sie zum sichersten Verbündeten jeder befähigten Person im Lager.